für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gem. § 2 i.V. mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbeondere Erstellung von Jahresabschlüssen; Durchführung von Lohn- und Finanzbuchhaltungen; Steuerliche Beratung; Verwaltung fremden Vermögens im eigenen Namen; Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art, die Beratungsleistungen erbringen, zu beteiligen oder solche Unternehmen zu erwerben sowie Zweigniederlassungen zu errichten. Die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften ist ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Planung von Bauvorhaben und Übernahme aller damit in Verbindung stehender Ingenieur- und Architektenleistungen, insbesondere gemäß dem Leistungsbild der HOAI. Zulässig ist nur eine eigenverantwortliche, unabhängige und weisungsfreie Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben unter Beachtung der berufsrechtlichen Bestimmungen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022